Neben der Kennzeichnungspflicht sieht der Gesetzgeber vor, welche (Werbe-)Aussagen hinsichtlich der Eigenschaften des Futtermittels getroffen werden dürfen, um den Verbraucher vor Täuschung und Irreführung zu schützen (§§19, 20 LFGB). So dürfen keine Aussagen gemacht werden, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen (dies gilt natürlich nicht für Diätfuttermittel). Erlaubt wäre also z.B. „Vitamin A hilft bei Vitamin-A-Mangel“, nicht erlaubt wäre „Vitamin A ist gut für die Haut, daher hilft es bei Pilzerkrankungen!“. Wird ein sogenannter Health Claim gemacht, also eine gesundheitsbezogene Behauptung, muss dieser (vom Hersteller) nachweisbar sein. Aussagen zu bestimmten Wirkungen des Futtermittels, die nach Erkenntnissen der Wissenschaft nicht bestehen bzw. nicht hinreichend gesichert sind, gelten als irreführend und sind verboten. Health Claims im Tierfutterbereich sind derzeit noch eine Grauzone.
Ein Futtermittel darf nicht den Eindruck eines Arzneimittels erwecken. Es darf außerdem nicht suggeriert werden, dass das Futtermittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben (Werbung mit Selbstverständlichkeiten). Ein Beispiel hierfür wäre „Aufgrund der optimalen Aminosäurenzusammensetzung ist unser Fleisch besonders wertvoll.“